Geschäftsordnung für die Bundesversammlung des Bundes der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V.
Der regelmäßige Sitzungsverlauf ist folgender:
a) Feststellen der ordnungsgemäßen Ladung und der namentlichen und zahlenmäßigen Anwesenheit der Delegierten.
b) Feststellen der Beschlussfähigkeit.
c) Wahl der Versammlungsleitung.
d) Wahl der Protokollführung.
e) Beschluss der Tagesordnung.
f) Genehmigung von Protokollen.
g) Beratung der Tagesordnung.
Anträge können von den Delegierten und den Mitgliedern der Bundesleitung gestellt werden. Anträge zur Bundesversammlung müssen dem Bundesvorstand spätestens vier Wochen vor der Bundesversammlung schriftlich zugehen. Alle Anträge sollten eine schriftliche Begründung enthalten. Danach eingehende Anträge werden in der nächsten Versammlung behandelt, wenn die Bundesversammlung nichts anderes beschließt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungsanträge.
Der Bundesvorstand versendet die Tagungsunterlagen an die Bundesdelegierten drei Wochen vor der Bundesversammlung per E-Mail oder Post.
Dringlichkeitsanträge können außerhalb der Tagesordnung gestellt werden, über die Dringlichkeit ist sofort zu beschließen.
Anträge zur Geschäftsordnung können während der Sitzung gestellt werden. Dazu gehören insbesondere:
a) Beendigung der Aussprache
b) Schluss der Rednerliste
c) Antrag auf Abstimmung
d) Unterbrechung der Sitzung oder Vertagung
Bei einem Geschäftsordnungsantrag begründet der/die Antragsteller/in den Antrag. Bei Widerspruch ist eine Gegenrede zulässig. Danach ist über den Antrag unverzüglich abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag zur Geschäftsordnung als angenommen.
(1) In der Vorbereitung und notwendigenfalls während der Diskussion können zu einem zur Entscheidung anstehenden Antrag Änderungen einzelner Aspekte des Antrags beantragt werden. Der/die Antragstellende/n können solche Anträge in seinen/ihren Antrag aufnehmen. Nimmt der/die Antragstellende/n die Änderung nicht in den Antrag auf, so erfolgt in der Regel eine vorgezogene Aussprache mit anschließender Abstimmung über den Änderungsantrag.
(2) Änderungen, die über die Anpassung einzelner Aspekte eines Antrags hinausgehen, sind als eigenständige Anträge bzw. Dringlichkeitsanträge in die Versammlung einzubringen.
(3) Anträge können von Antragstellenden nur zurückgezogen werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.
(4) Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Anträge ist zulässig. In diesem Fall erfolgt eine Debatte aller Anträge zu diesem Gegenstand einschließlich der zugehörigen Änderungsanträge, bevor über die Anträge und ihre jeweiligen Änderungsanträge abgestimmt wird.
(1) Vor der Abstimmung ist der Antrag zu verlesen.
(2) Abgestimmt wird grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Verlangen von einer/m Delegierten ist geheim abzustimmen.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung haben den Vorrang. Während einer laufenden Abstimmung können jedoch keine Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden.
(4) Alle Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag abzustimmen.
(5) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Wird festgestellt, dass keiner der Anträge als weitergehend eingestuft werden kann, werden die Anträge gegeneinander abgestimmt. Im Zweifel entscheidet die Bundesversammlung über die Reihenfolge der Abstimmung.
(7) Werden Anträge gegeneinander abgestimmt, hat jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung dabei nur eine Stimme und kann für einen Antrag oder gegen alle Anträge stimmen. Dabei benötigt ein Antrag die absolute Mehrheit der Stimmen. Wird diese von keinem der Anträge erreicht, werden die Anträge nach wiederholter Beratung erneut gegeneinander abgestimmt. In diesem Fall können die abzustimmenden Anträge nach der ersten Abstimmung bis zum Ende dieses Verfahrens nicht mehr geändert, sondern lediglich zurückgezogen werden. Bei Stimmengleichheit in der ersten oder zweiten Abstimmung nach diesem Verfahren ist kein Antrag abgelehnt. Erreicht auch in der zweiten Abstimmung kein Antrag die absolute Mehrheit, wird nacheinander einzeln über die Anträge abgestimmt. Dabei folgt die Reihenfolge der Abstimmungen absteigend der Zahl der im zweiten Wahlgang für die jeweiligen Anträge abgegebenen Stimmen.
Anträge zur Änderung der Bundessatzung und der Ordnungen des Bundes können nicht gegeneinander abgestimmt werden.
Das Protokoll wird von den Protokollführer/innen und einem Mitglied des Bundesvorstandes unterzeichnet und den Delegierten innerhalb von 12 Wochen per E-Mail oder per Post zugesandt.
Beschlossen in der 26. Bundesversammlung vom 19. bis 21. Mai 2000 in Immenhausen
Beschlossen in der 40. Bundesversammlung vom 08. bis 09. Juni 2013 in Immenhausen
Beschlossen in der 42. Bundesversammlung vom 12. bis 14. Juni 2015 in Immenhausen
Geändert in der 44. Bundesversammlung vom 09. bis 11. Juni 2017 in Immenhausen
Geändert in der 50. Bundesversammlung vom 13. bis 15. Mai 2022 in Immenhausen.